Procuratorem non tantum pro his quae gessit, sed etiam pro his quae gerenda suscepit, et tam propter exactam ex mandato pecuniam quam non exactam, tam dolum quam culpam, sumptuum ratione bona fide habita, praestare necesse est.
von marcel.8955 am 03.10.2020
Ein Bevollmächtigter ist verpflichtet, Rechenschaft abzulegen, und zwar nicht nur für die Angelegenheiten, die er verwaltet hat, sondern auch für die Angelegenheiten, die er zu verwalten übernommen hat, sowohl hinsichtlich der nach Auftrag eingezogenen als auch der nicht eingezogenen Gelder, sowohl für Betrug als auch für Fahrlässigkeit, wobei die Aufwandsrechnung in gutem Glauben geführt wurde.
von ina917 am 16.07.2018
Ein Geschäftsführer muss nicht nur für bereits Getanes, sondern auch für übernommene Verpflichtungen verantwortlich gemacht werden, einschließlich der Gelder, die er gemäß Auftrag eingezogen hat und nicht eingezogen hat, sowie für jegliche Unredlichkeit oder Fahrlässigkeit seinerseits, vorausgesetzt, die Ausgaben wurden ordnungsgemäß dokumentiert.