Curatoris etiam successores negotiorum gestorum utili conventos actione tam dolum quam latam culpam praestare debere nec ad eos officium administrationis transire ideoque nullam alienandi eos res adultae potestatem habere convenit.
von konradt.t am 22.03.2020
Es ist festgestellt, dass die Rechtsnachfolger des Vormunds bei einer Klage wegen Geschäftsführung sowohl für Betrug als auch für grobe Fahrlässigkeit haftbar gemacht werden müssen, wobei jedoch die Verwaltungsaufgaben nicht auf sie übergehen und sie daher keine Befugnis haben, das Vermögen des Mündels zu verkaufen oder zu übertragen.
von katarina.z am 19.02.2017
Die Nachfolger des Kurators, die aufgrund der nützlichen Klage der Geschäftsführung verklagt werden, haften sowohl für Vorsatz als auch für grobe Fahrlässigkeit, und die Verwaltungspflicht geht nicht auf sie über, und daher gilt, dass sie keine Befugnis haben, die Vermögenswerte des Mündels zu veräußern.