Tutori vel curatori similis non habetur, qui citra mandatum negotium alienum sponte gerit, quippe superioribus quidem muneris necessitas administrationis finem, huic autem propria voluntas facit ac satis abunde sufficit, si cui vel in paucis amici labore consulatur.
von kai942 am 26.07.2018
Wer ohne Aufforderung freiwillig die Angelegenheiten einer anderen Person besorgt, wird nicht wie ein Vormund oder Betreuer angesehen, da Letztere durch amtliche Pflichten gebunden sind, während Ersterer rein aus eigenem Willen handelt, und es ist mehr als ausreichend, wenn er einem Freund selbst in kleinen Angelegenheiten hilft.
von nora.b am 09.07.2022
Derjenige, der fremde Geschäfte freiwillig ohne Auftrag führt, wird nicht wie ein Vormund oder Betreuer angesehen, da bei Letzteren tatsächlich die Notwendigkeit der Pflicht den Umfang der Verwaltung bestimmt, bei diesem jedoch der eigene Wille dies tut, und es ist vollkommen ausreichend, wenn jemandem auch nur in wenigen Angelegenheiten durch die Arbeit eines Freundes geholfen wird.