Sed ne forte ii, qui gradu proximo ad viduarum successiones vocantur, et honestas nuptias impediant, si huiusmodi rei suspicio processerit, eorum volumus auctoritatem iudiciumque succedere, ad quos, etiamsi fatalis sors intercesserit, tamen hereditatis commodum pervenire non possit.
von larissa.826 am 07.07.2021
Damit jedoch diejenigen, die im nächsten Grad zur Nachfolge der Witwen berufen sind, nicht etwa die ehrenhaften Ehen behindern, falls ein Verdacht einer solchen Sache aufkommen sollte, wünschen wir, dass die Autorität und das Urteil an jene übergehen, bei denen, selbst wenn das schicksalhafte Los dazwischengetreten wäre, gleichwohl kein Vorteil der Erbschaft zukommen kann.
von lian.847 am 13.05.2014
Um zu verhindern, dass diejenigen, die als nächste in der Erbfolge stehen und von Witwen erben würden, ehrbare Eheschließungen behindern, wollen wir im Falle eines solchen verdächtigen Verhaltens die Entscheidungsgewalt denjenigen übertragen, die auch im Todesfall keinen Vorteil aus der Erbschaft ziehen würden.