Quod si in condicionis delectum mulieris voluntas repugnat sententiae propinquorum, placet admodum, ut in virginum coniunctionibus sanctum est, habendo examini auctoritatem quoque iudiciariae cognitionis adiungi, ut, si pares sunt genere ac moribus petitores, is potior aestimetur, quem sibi consulens mulier adprobaverit.
von amy.v am 29.01.2018
Wenn die Wahl des Ehepartners einer Frau im Widerspruch zu den Wünschen ihrer Verwandten steht, ist die beste Lösung, die etablierte Praxis bei Jungfräulichen Vermählungen zu befolgen und dem Prozess eine formelle rechtliche Prüfung hinzuzufügen. Sollten dann die Freier in sozialem Status und Charakter gleichwertig sein, sollte demjenigen der Vorzug gegeben werden, den die Frau selbst gewählt hat.
von florentine.9859 am 14.12.2014
Wenn aber bei der Auswahl des Ehepartners der Wille der Frau dem Urteil der Verwandten entgegensteht, so ist es durchaus angemessen, wie es in den Verbindungen der Jungfrauen als geheiligt gilt, dass der gerichtlichen Untersuchung auch die Autorität einer justiziellen Prüfung hinzugefügt werde, sodass, wenn die Bewerber gleich sind an Herkunft und Charakter, derjenige als vorzugswürdig gelten soll, den die Frau, für sich selbst beratend, gebilligt hat.