Qui contra legum praecepta vel contra mandata constitutionesque principum nuptias forte contraxerit, nihil ex eodem matrimonio, sive ante nuptias donatum sive deinceps quoquo modo datum fuerit, consequatur, idque totum, quod ab alterius liberalitate in alterum processerit, ut indigno indignaeve sublatum fisco vindicari sancimus:
von christin.t am 04.01.2014
Wenn jemand eine Ehe unter Missachtung gesetzlicher Vorschriften oder kaiserlicher Anordnungen und Verfassungen eingeht, so sollen ihm keinerlei Zuwendungen aus dieser Ehe zuteilwerden, weder solche, die vor der Eheschließung noch solche, die auf irgendeine Weise danach gegeben wurden. Darüber hinaus verfügen wir, dass alles, was von einer Partei zur anderen aus Großzügigkeit gegeben wurde, vom Fiskus als von einer unwürdigen Person beschlagnahmt wird.
von jasper948 am 18.01.2021
Wer gegen die Vorschriften der Gesetze oder gegen die Mandate und Verfassungen der Fürsten möglicherweise eine Ehe geschlossen hat, soll nichts aus selbiger Ehe erhalten, weder was vor der Eheschließung noch danach in welcher Weise auch immer gegeben wurde, und alles, was aus der Freigebigkeit des einen zum anderen gelangt ist, verfügen wir, als sei es von einem unwürdigen Mann oder einer unwürdigen Frau genommen, vom Fiskus eingezogen zu werden: