Exceptis tam feminis quam viris, qui aut errore acrissimo, non adfectato insimulatove, neque ex causa vili decepti sunt aut aetatis lubrico lapsi.
von stephan.e am 26.03.2016
Ausgenommen sind sowohl Frauen als auch Männer, die entweder durch einen äußerst schwerwiegenden Irrtum, der weder vorgetäuscht noch simuliert, noch aus einer nichtigen Ursache herbeigeführt wurde, getäuscht wurden oder durch die Gebrechlichkeit des Alters zu Fall gekommen sind.
von miran.8855 am 20.11.2013
Ausgenommen sind sowohl Männer als auch Frauen, die entweder durch einen ernsthaften, nicht vorgetäuschten oder fingierten Irrtum und nicht aus geringfügigem Anlass getäuscht wurden oder die aufgrund der Unsicherheit der Jugend Fehler begangen haben.