Quos tamen ita demum legis nostrae laqueis eximi placuit, si aut errore comperto, aut ubi ad legitimos pervenerint annos, coniunctionem huiuscemodi sine ulla recrastinatione diremerint.
von kristine.869 am 15.04.2017
Diejenigen jedoch sollen endgültig von den Fesseln unseres Gesetzes befreit werden, wenn sie entweder, nachdem ein Irrtum festgestellt wurde, oder wenn sie die gesetzlichen Jahre erreicht haben, eine solche Verbindung ohne jegliche Verzögerung aufgelöst haben.
von anni8899 am 08.07.2021
Es wurde jedoch beschlossen, dass sie nur dann von den Beschränkungen unseres Gesetzes befreit würden, wenn sie entweder ihren Irrtum erkannten oder nach Erreichen der Volljährigkeit eine solche Verbindung unverzüglich beendeten.