Si vero in civitate id factum est, dimidiam bonorum omnium partem praecipimus confiscari poenam augentes, quoniam intra domesticos parietes scelus admissum est, quod noluit mox cognitum publicare.
von antonia.942 am 07.08.2019
Wenn dies in der Stadt geschehen ist, verfügen wir, dass die Hälfte des gesamten Vermögens eingezogen wird, wobei die Strafe verschärft wird, da das Verbrechen innerhalb des Hauses begangen wurde und es nicht gemeldet werden sollte, sobald es bekannt war.
von kimberly.928 am 21.07.2015
Wenn dies tatsächlich in der Stadt geschehen ist, befehlen wir die Beschlagnahmung der Hälfte aller Güter und erhöhen die Strafe, da das Verbrechen innerhalb häuslicher Mauern begangen wurde, welches er, sobald es bekannt wurde, nicht öffentlich machen wollte.