Nihil quippe in ea quae ex officio gesta sunt vel geri debebunt veniet, sed culpa solum quantique interfuit eius non fuisse abstentum aestimatur.
von aalyiah978 am 02.11.2023
Wahrlich, in jene Dinge, die aus Pflicht getan wurden oder hätten getan werden sollen, wird nichts eingehen, sondern allein die Schuld wird geschätzt und wie bedeutsam es war, davon nicht abgehalten worden zu sein.
von elias843 am 03.07.2019
Es entsteht keine Haftung für Handlungen, die als Dienstpflichten ausgeführt wurden oder hätten ausgeführt werden sollen, sondern es wird ausschließlich die Schuld und das Ausmaß des Schadens bewertet, der durch Unterlassung der Enthaltung von Handlungen entstanden ist.