Nec ad rem facit, quod adversus curatores, si non consulte abstentus sit, actio competat:
von ksenia.v am 15.08.2023
Es ist für den Fall unerheblich, dass gegen die Kuratoren, falls er nicht vorsätzlich ferngehalten wurde, eine Klage möglich wäre:
von tilda.n am 18.01.2019
Es ist unerheblich, dass eine Rechtshandlung gegen die Vormünder verfügbar wäre, wenn jemand ohne angemessene Überlegung am Handeln gehindert wurde: