Eum, qui bonis paternis secundum edicti formam abstentus est, hereditariis actionibus conveniri nulla ratio suadet.
von yanick.8875 am 23.06.2020
Es gibt keine logische Begründung, jemanden wegen erbrechtlicher Ansprüche zu verklagen, wenn dieser gemäß den Bestimmungen des Edikts förmlich auf das väterliche Erbe verzichtet hat.
von amaya.951 am 19.11.2014
Derjenige, der gemäß der Form des Edikts von väterlichen Gütern ausgeschlossen wurde, kann nach keiner Überlegung durch erbrechtliche Klagen in Anspruch genommen werden.