Competens iudex non ignorat non esse admittendos ad vectigalia conducenda eos, qui pupillorum vel adulescentium tutelam seu curam administrant vel eius administrationis rationem nondum reddiderunt.
von erick.h am 06.01.2018
Ein kompetenter Richter ignoriert nicht, dass diejenigen, die die Vormundschaft für Minderjährige verwalten oder noch keine Rechenschaft über diese Verwaltung abgelegt haben, nicht zur Steuererhebung zugelassen werden.
von svea.832 am 21.03.2014
Ein zuständiger Richter weiß, dass Personen, die Vormund von Minderjährigen oder Heranwachsenden sind oder deren Vormundschaftsabrechnung noch nicht vorgelegt haben, nicht berechtigt sind, Steuerinkassoverträge zu übernehmen.