Si divisum administrationis periculum per provincias sit, his tantum omnibus insinuari convenit et ab ipsis inferri litem, qui in ea provincia tutelae vel curae officium sustinent, ne de aliis provinciis defensores minorum ad iudicia producantur.
von yoshua.927 am 22.06.2015
Wenn das Risiko der Verwaltung durch Provinzen geteilt werden soll, ist es angemessen, nur diese zu benachrichtigen und eine Klage von denjenigen einzureichen, die das Amt der Vormund- oder Pflegschaft in dieser Provinz ausüben, damit Verteidiger von Minderjährigen aus anderen Provinzen nicht zu Gerichtsverfahren vorgeladen werden.
von karl.d am 04.06.2016
Wenn die administrative Verantwortung nach Provinzen aufgeteilt ist, sollten nur diejenigen benachrichtigt und berechtigt werden, Klage zu erheben, die in dieser bestimmten Provinz als Vormund oder Betreuer tätig sind, um zu verhindern, dass Verteidiger von Minderjährigen aus anderen Provinzen vor Gericht gebracht werden.