Ab uno ex tutoribus vel curatoribus posse causam minoris defendi, cum alii tutores vel curatores eum defendere noluerint, ignorare non debes.
von frederick.j am 05.07.2023
Du musst wissen, dass der Fall des Minderjährigen von einem der Vormünder oder Kuratoren verteidigt werden kann, wenn die anderen Vormünder oder Kuratoren nicht bereit sind, ihn zu verteidigen.
von ole.8922 am 02.09.2016
Sie sollten sich bewusst sein, dass die Angelegenheit eines Minderjährigen von einem Vormund oder Betreuer geführt werden kann, wenn die anderen Vormünder oder Betreuer nicht bereit sind, ihn zu vertreten.