Sed quamvis contra interdictum ad vectigale conducendum accesseris, tamen, quoniam ultro me adisti, si tam vectigali quam pupillis satisfeceris, falsi crimine carebis.
von gustav8858 am 05.09.2017
Obwohl Sie entgegen des Verbots die Steuererhebung aufgenommen haben, werden Sie aufgrund Ihres freiwilligen Erscheinens keine Betrugsvorwürfe erhalten, wenn Sie sowohl die Steuern als auch die Forderungen der Mündel begleichen.
von annabelle.b am 11.02.2018
Obwohl du die Steuererhebung entgegen dem Verbot in Angriff genommen hast, wirst du dennoch, da du von dir aus zu mir gekommen bist, frei von der Straftat der Fälschung sein, wenn du sowohl die Steuer als auch die Ansprüche der Schüler begleichst.