Nec enim facile tutores vel curatores, qui officio et periculo suo res pupillorum vel adulescentium administrant, sententia notantur, nisi evidens eorum calumnia iudicanti apparebit.
von nur.w am 30.01.2018
Vormünder und Betreuer, die die Angelegenheiten von Kindern und Heranwachsenden in Ausübung ihrer Pflicht und auf eigenes Risiko verwalten, werden nicht leichtfertig verurteilt, es sei denn, dem Richter wird ein eindeutiger Beweis ihrer Unredlichkeit offenbar.
von emilian.p am 19.12.2023
Denn Vormund oder Betreuer, die kraft ihres Amtes und auf eigene Gefahr die Angelegenheiten von Mündeln oder jungen Personen verwalten, werden nicht leicht verurteilt, es sei denn, dem Richter wird offensichtliche Arglist ihrerseits nachgewiesen.