Si cautiones, quibus secundinus solutam ingenuo pecuniam probare se dicit, tutores vel curatores tui suspectas ut falsas habent, proprio nomine, cum non liceat alieno, non prohibentur in crimine falsi subscribere.
von lea.b am 11.03.2020
Wenn die Quittungen, mit denen Secundinus behauptet, das Geld an eine freie Person gezahlt zu haben, von deinen Vormündern oder Kuratoren als verdächtig und falsch angesehen werden, können diese in eigenem Namen, da es nicht erlaubt ist, in fremdem Namen zu handeln, nicht daran gehindert werden, Anklage wegen Urkundenfälschung zu erheben.
von lukas.9874 am 26.10.2020
Wenn die Vormünder oder Betreuer vermuten, dass die Quittungen, mit denen Secundinus seine Zahlung an eine freie Person beweisen will, gefälscht sind, dürfen sie Fälschungsklage auf eigenen Behalf einreichen, jedoch nicht im Namen anderer.