Qui crimen publicum instituere properant, non aliter ad hoc admittantur, nisi prius inscriptionum pagina processerit et fideiussor de exercenda lite adhibitus fuerit.
von natalie9982 am 12.05.2024
Diejenigen, die eine öffentliche Strafanzeige einreichen wollen, werden nicht zugelassen, es sei denn, sie haben zunächst eine schriftliche Anschuldigung eingereicht und einen Bürgen für die Verfolgung des Falles gestellt.
von jana.g am 14.09.2019
Diejenigen, die eilig ein öffentliches Strafverfahren einleiten wollen, werden nicht anders dazu zugelassen, es sei denn, zuvor ist die Seite der Aufzeichnungen vorgelegt worden und ein Bürge für die Durchführung des Rechtsstreits wurde gestellt.