Sin vero post satisdationem praesentes non fuerint, edicto admonendi sunt, ut veniant ad causam agendam, et si non adfuerint, non solum extra ordinem puniendi sunt, sed etiam sumptus, quos in eam rem et circa ipsum iter ad litem vocati fecerunt, dependere cogentur.
von niclas912 am 20.04.2014
Sollten sie nach Leistung der Sicherheit nicht anwesend sein, müssen sie durch Edikt aufgefordert werden, zur Verhandlung der Rechtssache zu erscheinen, und falls sie nicht anwesend sind, müssen sie nicht nur außerhalb des regulären Verfahrens bestraft werden, sondern auch zur Zahlung der Aufwendungen gezwungen werden, die sie für diese Angelegenheit und für die Reise selbst, zu der sie zur Klage vorgeladen wurden, getätigt haben.
von antonio.n am 20.10.2014
Erscheinen sie jedoch nicht nach Hinterlegung der Kaution, müssen sie offiziell aufgefordert werden, zu erscheinen und ihren Fall vorzutragen. Wenn sie dann immer noch nicht erscheinen, werden sie nicht nur mit außergewöhnlicher Strafe belegt, sondern auch gezwungen sein, sämtliche Kosten, einschließlich Reisekosten, zu erstatten, die bei ihrer Vorladung zum Gericht angefallen sind.