Invenimus autem generaliter definitum post officium depositum omnes actiones, quas tutor vel curator ex necessitate officii subierit, in quondam pupillum vel adultum transferri.
von noel8834 am 03.10.2017
Es wurde allgemein festgelegt, dass nach Niederlegung des Amtes alle Handlungen, die der Vormund oder Kurator aus Amtspflicht vorgenommen hat, auf den ehemaligen Mündel oder Volljährigen übertragen werden.
von liliah.n am 11.04.2017
Es ist allgemein festgelegt, dass nach Beendigung ihrer Amtszeit alle Handlungen, die ein Vormund oder Kurator im Rahmen seiner Amtspflichten vorzunehmen hatte, auf seinen ehemaligen Mündel oder Schutzbefohlenen übertragen werden.