Sed et si parens vel cuiuscumque heres est minor reliquerit deformatum aedificium, tutor testificatione operis ipsius et multorum fide id reficere cogetur:
von mari.878 am 23.09.2018
Wenn ein Elternteil oder ein minderjähriger Erbe ein verfallenes Gebäude hinterlassen hat, wird der Vormund verpflichtet sein, es instandzusetzen, basierend auf Beweisen des Gebäudezustands und der Zeugenaussagen mehrerer Zeugen:
von karl.d am 23.09.2024
Sollte ein Elternteil oder der minderjährige Erbe eines beliebigen Erblassers ein verfallenes Gebäude hinterlassen haben, wird der Vormund durch Zeugnis der Arbeit selbst und durch den Glauben vieler gezwungen sein, es zu reparieren: