In copulandis nuptiis nec curatoris, qui solam rei familiaris sustinet administrationem, nec cognatorum vel adfinium ulla auctoritas potest intervenire, sed spectanda est eius voluntas, de cuius coniunctione tractatur.
von chiara.843 am 28.11.2013
Bei der Eheschließung haben weder ein Vormund, der nur die Verwaltung des Familienvermögens innehat, noch Verwandte durch Blut oder Heirat das Recht, sich einzumischen. Entscheidend ist vielmehr der Wunsch der Person, deren Heirat zur Diskussion steht.
von cristina.a am 25.11.2020
Bei der Eheschließung kann weder die Autorität eines Kurators, der nur die Verwaltung des Familienvermögens führt, noch die von Blutsverwandten oder Verschwägerten eingreifen, sondern es muss der Wille derjenigen Person berücksichtigt werden, deren Verbindung verhandelt wird.