In universis litibus placet non prius puberem iustam habere personam, nisi interposito decreto aut administrandi patrimonii gratia aut in litem fuerit curator datus, ut iuxta praecedentia nostrae pietatis statuta legitime initiatae litis agitata in iudiciis controversia finiatur.
von hamza.k am 05.03.2020
In jedem Rechtsfall ist festgelegt, dass eine junge Person keine Rechtsfähigkeit besitzt, bis ein Vormund offiziell bestellt wurde, entweder zur Verwaltung ihres Vermögens oder zur Führung der Klage. Dies stellt sicher, dass der Rechtsstreit, sobald er gemäß unserer früheren wohlwollenden Gesetze ordnungsgemäß eingeleitet wurde, zum Abschluss gebracht werden kann.
von marleene.938 am 26.08.2023
In allen Rechtsstreitigkeiten gilt, dass eine pubertäre Person zunächst keine Rechtsfähigkeit besitzt, es sei denn, durch einen zwischengeschalteten Erlass wird entweder zur Verwaltung des Vermögens oder für den Rechtsstreit ein Vormund bestellt, sodass gemäß den vorhergehenden Statuten unserer Frömmigkeit die Streitigkeit des rechtmäßig eingeleiteten Rechtsstreits, nachdem sie vor Gericht verhandelt wurde, beendet werden kann.