Armatae militae muneribus occupatus neque si legitimus sit neque si ex testamento datus fuerit nec alio modo, etsi voluerit, tutor aut curator fieri potest:
von Maria am 09.06.2015
Wer mit Pflichten des bewaffneten Militärdienstes beschäftigt ist, kann weder, wenn er rechtmäßig ist, noch wenn er durch Testament bestimmt wurde, noch auf andere Weise, auch wenn er es wollte, Vormund oder Betreuer werden.
von anabelle.955 am 07.08.2021
Eine Person, die im Militärdienst steht, kann in keiner Weise - weder kraft Gesetzes, noch durch Testament, noch auf andere Weise - Vormund oder Treuhänder werden, auch wenn sie es selbst möchte.