Si pupillorum pater alienum servum, de quo postulas, et tutorem esse voluit et liberum, ante tamen tutore alio pupillis dato, redimi et manumitti hunc apud praesidem et curatorem adiungi oportet.
von malea.929 am 27.02.2015
Wenn der Vater der Schüler einen fremden Diener, nach dem du fragst, sowohl als Vormund gewünscht als auch frei haben wollte, ist es dennoch notwendig, dass dieser, bevor ein anderer Vormund den Schülern gegeben wurde, vor dem Präsidenten und Kurator freigekauft und freigelassen wird.
von leonard831 am 12.10.2021
Wenn der Vater der Mündel einen fremden Sklaven, über den du anfragst, sowohl zum Vormund als auch zum Freien machen wollte, aber zuvor bereits ein anderer Vormund den Mündeln gegeben wurde, muss dieser Sklave käuflich erworben, vor dem Gouverneur freigelassen und als zusätzlicher Vormund ernannt werden.