Si curatorem habens minor quinque et viginti annis post pupillarem aetatem res venum dedisti, hunc contractum servari non oportet, cum non absimilis ei habeatur minor curatorem habens, cui a praetore curatore dato bonis interdictum est.
von linnea.w am 19.06.2020
Wenn du unter fünfundzwanzig Jahre alt bist und einen Vormund hast und du nach Erreichen des Kindesalters Eigentum verkauft hast, sollte dieser Vertrag nicht aufrechterhalten werden, weil ein Minderjähriger mit einem Vormund ähnlich behandelt wird wie jemand, dem vom Richter, der seinen Vormund ernannt hat, die Verwaltung seines Vermögens untersagt wurde.
von aliya.y am 23.12.2018
Wenn ein Minderjähriger unter fünfundzwanzig Jahren, der einen Kurator hat, nach dem Vormundschaftsalter Eigentum verkauft hat, sollte dieser Vertrag nicht aufrechterhalten werden, da ein Minderjähriger mit Kurator als nicht wesentlich verschieden von jemandem gilt, dem vom Prätor ein Kurator bestellt und über dessen Vermögen ein Verfügungsverbot verhängt wurde.