Dubium non est post aestimationem dotis pactione vel stipulatione interposita, ut ipsae res, si dissoluto matrimonio extarent, uxori reddantur, ancillas cum partu ex stipulatu iudicio restitui oportere.
von anabelle.853 am 03.02.2017
Es besteht kein Zweifel, dass nach der Bewertung der Mitgift, mit einer Vereinbarung oder Vertragsklausel, die zwischenzeitlich eingefügt wurde, die Sachen selbst, falls sie zum Zeitpunkt der Auflösung der Ehe existieren, dre Ehefrau zurückgegeben werden müssen, wobei die weiblichen Sklaven mit ihrem Nachwuchs durch eine Klage aus Vereinbarung zurückzuerstatten sind.
von yanic.868 am 06.07.2015
Es ist offensichtlich, dass wenn eine Vereinbarung oder ein formelles Versprechen nach der Bewertung der Mitgift getroffen wurde, welche besagt, dass die ursprünglichen Gegenstände der Ehefrau zurückgegeben werden sollen, falls sie beim Erlöschen der Ehe noch existieren, dann müssen die weiblichen Sklavinnen und deren Kinder durch ein rechtliches Verfahren aufgrund dieses Versprechens zurückgegeben werden.