Et generaliter quidquid sacratissimis constitutionibus vel libris prudentium cautum est, quod non contrarium huic legi inveniatur, et hoc in sua maneat firmitate et ex stipulatu actioni adgregetur, licet in re uxoria tractatum est.
von aurelia.o am 20.07.2024
Und im Allgemeinen soll alles, was durch die heiligsten Verfassungen oder Bücher der Rechtsgelehrten festgelegt wurde, sofern es dieser Vorschrift nicht zuwiderläuft, in seiner Gültigkeit verbleiben und der Klage aus Vertragsversprechen hinzugefügt werden, auch wenn es Angelegenheiten betreffend Ehefrauen behandelt.
von jara.n am 20.02.2014
Als allgemeine Regel bleiben alle Bestimmungen aus kaiserlichen Verfassungen oder Schriften von Rechtsgelehrten, die dieser Vorschrift nicht widersprechen, gültig und werden in die stipulationsbasierte Klage einbezogen, auch wenn sie ursprünglich im Eherecht behandelt wurden.