In praesenti autem non sic esse volumus, sed si non specialiter extraneus dotem dando in suam personam dotem stipulatus est vel pactum fecerit, tunc praesumatur mulier ipsa stipulationem fecisse, ut ei dos ex huiusmodi casu accedat.
von natalie.823 am 12.04.2020
Gegenwärtig wollen wir jedoch nicht, dass es so sei, sondern wenn ein Außenstehender bei der Bereitstellung einer Mitgift nicht ausdrücklich für seine eigene Person eine Mitgift vereinbart oder einen Vertrag geschlossen hat, dann soll angenommen werden, dass die Frau selbst die Vereinbarung getroffen hat, sodass die Mitgift in einem solchen Fall ihr zufallen kann.
von ayleen.v am 21.12.2021
Wir wollen dies jedoch nunmehr ändern: Es sei denn, jemand von außerhalb der Familie trifft bei der Übergabe der Mitgift ausdrücklich eine Vereinbarung oder Absprache, die die Mitgift für sich selbst vorbehält, sollten wir davon ausgehen, dass die Frau selbst die Vereinbarung getroffen hat, sodass sie in solchen Fällen einen Anspruch auf die Mitgift erhält.