Sancimus itaque in huiusmodi omnibus casibus nullis monumentis rem indigere, sed in omni persona ratas esse huiusmodi donationes et mulierem dotem suam ipsam habere, cum fortuitus casus hoc lucrum ei addiderit, et firmiter hoc apud eam permanere, nisi ipse, qui ab initio dotem dederit, sibi dari huiusmodi casum stipulatus est:
von elea.w am 04.04.2016
Wir verordnen daher in allen Fällen dieser Art, dass keine Dokumente erforderlich sind, sondern dass in jedem Fall solche Schenkungen gültig sind und die Frau ihre Mitgift selbst besitzt, wenn ein zufälliger Umstand ihr diesen Gewinn hinzugefügt hat, und dass dies fest bei ihr verbleibt, es sei denn, derjenige, der von Anfang an die Mitgift gegeben hat, hat für sich selbst einen solchen Fall vorbehalten:
von helene.825 am 09.09.2020
Daher verfügen wir, dass in allen solchen Fällen keine Dokumentation erforderlich ist, sondern dass diese Arten von Schenkungen für jedermann gültig sind, und dass eine Frau ihre Mitgift behalten kann, wenn zufällige Umstände ihr diesen Gewinn gebracht haben, und es soll fest bei ihr verbleiben, es sei denn, die Person, die ursprünglich die Mitgift gegeben hat, hat ausdrücklich festgelegt, dass solche Umstände sie an ihn zurückgeben: