Cum autem mulier redhibitionem casus stipulabatur et huiusmodi fortuitus casus evenisset, ipsa mulier utpote a se non facta donatione propter hoc, quod monumenta deerant, necessitatem habebat actiones huiusmodi casus ad eum qui dotem dedit per cessionem transferre vel ipsas res reddere:
von kim.v am 21.03.2018
Wenn jedoch eine Frau die Rückgabe einer Umstände vereinbarte und ein solcher zufälliger Umstand eingetreten war, hatte die Frau selbst, als ob die Schenkung von ihr nicht getätigt worden wäre, weil die Dokumente fehlten, die Notwendigkeit, die Ansprüche solcher Umstände durch Abtretung an denjenigen zu übertragen, der die Mitgift gegeben hatte, oder die Sachen selbst zurückzugeben:
von ecrin.n am 23.11.2017
Wenn eine Frau zugestimmt hatte, unter bestimmten Umständen Eigentum zurückzugeben, und solche Umstände tatsächlich eintraten, musste sie, da sie die Schenkung aufgrund fehlender Dokumente nicht nachweisen konnte, entweder ihre Rechte an die Person, die die Mitgift gegeben hatte, übertragen oder das tatsächliche Eigentum zurückgeben: