Immo magis in huiusmodi dotibus, quae ab extraneis dantur vel promittuntur, ipsa mulier videatur fecisse tacitam stipulationem, nisi expressim extraneus sibi dotem reddi pactus fuerit vel stipulatus, cum donasse magis mulieri quam sibi aliquid ius servasse extraneus non stipulando videtur.
von karlotta821 am 24.05.2018
Vielmehr scheint es bei derartigen Mitgiften, die von Dritten gegeben oder versprochen werden, als hätte die die Frau selbst eine stillschweigende Vereinbarung getroffen, es sei denn, der Dritte habe ausdrücklich für sich vereinbart oder stipuliert, dass die Mitgift zurückgegeben wird, da der Dritte durch Nichtstipulation eher als Schenkender an die Frau und nicht als Rechtswahrer für sich selbst zu gelten scheint.
von benet.9887 am 07.02.2021
Tatsächlich wird, wenn Mitgiften von Dritten gegeben oder versprochen werden, die Frau als Inhaberin einer stillschweigenden Vereinbarung betrachtet, es sei denn, der Dritte habe ausdrücklich vereinbart oder formal zugestimmt, dass die Mitgift an ihn zurückgegeben wird. Dies geschieht deshalb, weil der Dritte durch das Unterlassen einer solchen Vereinbarung eher als Schenkender an die Frau erscheint, anstatt Rechte für sich selbst zu behalten.