Quod adeo verum est, ut et ipsa ab alio pro se oblatam dotem in lucrum suum reposcat, nisi forte is qui eam obtulit statim ( id est tempore oblationis seu promissionis) stipulatus vel pactus sit, ut sibi dos praedicta reddatur.
von jolie.m am 20.01.2015
Dies ist so wahr, dass sie selbst die von einem anderen für sie angebotene Mitgift zu ihrem eigenen Gewinn zurückfordert, es sei denn, derjenige, der sie anbot, hätte unmittelbar (das heißt zum Zeitpunkt der Anbietung oder Versprechens) vereinbart oder festgelegt, dass die vorerwähnte Mitgift ihm zurückgegeben wird.
von joanna.p am 29.10.2017
Dies ist so eindeutig festgelegt, dass eine Frau eine Mitgift für sich beanspruchen kann, die in ihrem Namen von jemand anderem gegeben wurde, es sei denn, diese Person hätte zum Zeitpunkt der Übergabe oder Zusage ausdrücklich festgelegt, dass sie ihr zurückerstattet werden soll.