Cumque iuris certi et indubitati est, si parens per virilem sexum adscendens dote pro filia vel nepte praestita emancipaverit eam vel ipse decesserit, in rei uxoriae actione dotem omnimodo ad mulierem pertinere, etsi fuerit exheredata ( quod non erat in ex stipulatu actione:
von maxim.8951 am 22.08.2017
Es ist ein klares und unbestrittenes Rechtsprinzip, dass wenn ein Vater oder väterlicher Großvater einer Tochter oder Enkelin eine Mitgift gewährt und sie dann aus seiner Gewalt entlässt oder stirbt, die Mitgift in einem Rechtsstreit über Ehevermögen vollständig der Frau gehört, selbst wenn sie enterbt wurde (was nicht der Fall war in einer auf formeller Zusage beruhenden Klage):
von alessia.958 am 06.08.2018
Und da es von gewissem und unzweifelhaftem Recht ist, dass wenn ein Elternteil in der väterlichen Abstammungslinie, nachdem er einer Tochter oder Enkelin eine Mitgift bereitgestellt hat, sie emanzipiert hat oder selbst verstorben ist, in der Klage bezüglich des Eheguts die Mitgift vollständig der Frau gehört, auch wenn sie enterbt worden ist (was in der Klage aus Stipulation nicht der Fall war):