Videamus igitur, quali incremento ei de rei uxoriae actione accedente formare decet ex stipulatu actionem.
von luise.j am 26.01.2021
Betrachten wir, wie wir die vereinbarungsbasierte Rechtshandlung entwickeln sollten, indem wir Elemente aus der Rechtshandlung bezüglich ehelicher Vermögensverhältnisse einbeziehen.
von noemie.914 am 26.09.2021
Lasst uns sehen, mit welcher Art von Zuwachs, der sich aus der Klage bezüglich des Ehegatteneigentums ergibt, es sich geziemt, die Klage aus Vereinbarung zu gestalten.