Ibi etenim velut aliae actiones in omnes heredes actio dividebatur), aequissimum nobis visum est et in ex stipulatu actione mulierem dotem suam praecipuam accipere, etsi emancipata vel exheredata sit vel cum aliis heredibus scripta.
von john.k am 17.04.2017
In diesem Fall, während rechtliche Ansprüche üblicherweise unter allen Erben aufgeteilt wurden, erachteten wir es als am fairsten, dass eine Frau Priorität bei der Erhaltung ihrer Mitgift durch eine Klage aufgrund formeller Zusage haben sollte, unabhängig davon, ob sie emanzipiert, enterbt oder neben anderen Erben benannt war.
von konrad913 am 23.11.2016
Dort, wo andere Rechtshandlungen unter allen Erben aufgeteilt wurden, erscheint es uns am billigsten, dass auch bei der Vertragsklage eine Frau ihre Mitgift vorrangig erhalten soll, selbst wenn sie emanzipiert, enterbt oder mit anderen Erben eingesetzt wurde.