Quod si sponsa vel is in cuius agit potestate causam non contrahendi matrimonii praebuerit, tunc sponso eiusque heredibus sine aliqua deminutione per condictionem aut per utilem in rem actionem redhibeantur.
von jakob.x am 23.02.2020
Wenn jedoch die Sponsa oder derjenige, in dessen Gewalt sie steht, einen Grund für die Nichtvollziehung der Ehe geliefert hat, sollen dann dem Sponsus und seinen Erben ohne jede Minderung durch Kondiktionsklage oder durch nützliche dingliche Klage zurückerstattet werden.
von filipp.b am 05.07.2022
Wenn die Braut oder diejenige Person, die Autorität über sie hat, einen Grund für das Nichtzustandekommen der Ehe vorgibt, müssen sämtliche Leistungen dem Bräutigam und seinen Erben vollständig zurückerstattet werden, und zwar entweder durch eine persönliche Klage oder durch eine sachenrechtliche Klage.