Nihil enim prohibet, etsi sine scriptis dos vel detur vel promittatur vel suscipiatur, simili modo intellegi factam stipulationem et hypothecam ex utraque parte, quasi fuerit scripta.
von noel.965 am 12.04.2021
Nichts verhindert, dass eine Mitgift, die ohne schriftliche Dokumentation gegeben, versprochen oder angenommen wird, so behandelt wird, als hätten beide Parteien eine schriftliche Vereinbarung und Sicherheitsabrede getroffen.
von luzi834 am 26.09.2024
Nichts verhindert, auch wenn ohne Schriftstücke eine Mitgift weder gegeben noch versprochen noch angenommen wird, dass in ähnlicher Weise eine Vereinbarung und Sicherheit von beiden Seiten als geschehen verstanden wird, als wäre sie schriftlich festgehalten worden.