Si, cum ante nuptias munera darentur, ita conventum est atque huiusmodi conscripta pactio est, ut, si qua fors extitisset contra voluntatem eius et matrimonium distraxisset, tunc quae data erant apud eum qui dedisset heredemve eius remanerent, potest, qui eius hereditatem accepit, cui pacta puella munera supra dicta lege susceperat, eadem iure postulare.
von anna.lena.a am 07.09.2014
Wenn bei der Übergabe von Hochzeitsgeschenken vor der Eheschließung vereinbart wurde und eine entsprechende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, dass im Falle einer gegen seinen Willen entstandenen Situation, die die Ehe auflöst, die gegebenen Geschenke bei dem Schenkenden oder dessen Erben verbleiben, kann derjenige, der das Erbe desjenigen angetreten hat, dem die Braut die Geschenke unter der vorgenannten Bedingung erhalten hatte, mit Recht dieselben Gegenstände fordern.
von yanick9899 am 20.05.2023
Wenn Geschenke vor der Ehe unter einer schriftlichen Vereinbarung gegeben wurden, die besagt, dass die Geschenke beim Geber oder dessen Erben verbleiben, falls etwas gegen seinen Willen geschieht und die Ehe beendet wird, kann derjenige, der von der Person geerbt hat, der die Geschenke unter den genannten Bedingungen gegeben wurden, diese rechtmäßig zurückfordern.