Neque ex eius filii persona, qui, cum sui iuris esset, mutuam pecuniam accepit, pater eius, si non fidem suam obstrinxit, conveniri potest, neque ex eius quem in potestate habet, si sine eius iussu contractum est neque contra senatus consultum macedonianum mutua data est, amplius dumtaxat de peculio actionem sustinere cogitur.
von efe.m am 24.07.2017
Weder kann der Vater, wenn er nicht seine eigene Bürgschaft verpflichtet hat, aus der Person seines Sohnes, der, als er rechtlich selbstständig war, Geld geliehen hat, in Anspruch genommen werden, noch kann er aus der Person dessen, den er in seiner Gewalt hat, wenn der Vertrag ohne seine Anweisung geschlossen wurde und das Geld nicht entgegen dem Senatsbeschluss Macedonianum verliehen wurde, zu mehr als einer gerechten Klage bezüglich des Sondervermögens gezwungen werden.
von linda.961 am 16.03.2023
Ein Vater kann nicht auf Geld verklagt werden, das sein volljähriger Sohn geliehen hat, es sei denn, er hat eine Bürgschaft gestellt, noch kann er über die Grenzen des Sondervermögens seines abhängigen Sohnes hinaus verklagt werden für Darlehen, die ohne seine Erlaubnis aufgenommen wurden, sofern das Darlehen nicht gegen das Dekret des Makedonischen Senats verstieß.