Haec namque ab heredibus vel coheredibus aut ab intestato succedentibus vindicari iubemus, ne in his, quibus correctionem morum induximus, fisci videamur habere rationem.
von robert.k am 05.11.2013
Wir befehlen, dass diese Dinge von Erben oder Miterben oder denjenigen, die aufgrund von Intestaterbfolge nachfolgen, geltend gemacht werden, damit wir in diesen Angelegenheiten, in denen wir eine Korrektur der Sitten eingeführt haben, nicht den Anschein erwecken, Rücksicht auf die Staatskasse zu nehmen.
von ewa.902 am 15.10.2020
Wir verfügen, dass diese Gegenstände von den Erben, Miterben oder denjenigen, die beerben, wenn kein Testament vorliegt, geltend gemacht werden sollen, damit wir nicht den Eindruck erwecken, bei Angelegenheiten, in denen wir die öffentliche Moral verbessern wollen, an die Interessen der Staatskasse zu denken.