His etiam amittendis, quae prior maritus ei suprema reliquerit voluntate, quamquam haec, quae mulieri a priore viro relinquuntur et per immaturum matrimonium vacuata esse coeperunt, primo a decem personis edicto praetoris enumeratis, id est adscendentibus et descendentibus et ex latere usque ad secundum gradum, scilicet gradibus servatis, deinde praesumi a fisco iubemus.
von tom.r am 31.05.2019
Sie soll auch das verlieren, was ihr erster Ehemann in seinem Testament hinterlassen hat. Obwohl diese Erbschaften von ihrem ersten Ehemann aufgrund ihrer eiligen Wiederverheiratung ungültig geworden sind, verfügen wir, dass sie zunächst an die zehn Personenkategorien übergehen sollen, die im Edikt des Prätors aufgeführt sind (das heißt an auf- und absteigende Verwandte und Verwandte bis zum zweiten Grad der Seitenlinie, entsprechend ihrem Verwandtschaftsgrad), und sodann an die Staatskasse.
von lia.9949 am 31.08.2017
Mit diesen Dingen, die der vorherige Ehemann ihr durch letztwillige Verfügung hinterlassen hat, die auch dann, wenn diese Dinge, die der Frau vom vorherigen Ehemann hinterlassen wurden und durch ein unreifes Ehebündnis zu erlöschen begonnen haben, zunächst von den zehn im Edikt des Prätors aufgeführten Personen, das heißt von Aufsteigenden und Absteigenden und seitlich bis zum zweiten Grad, wobei die Grade gewahrt bleiben, sodann vom Fiskus geltend gemacht werden sollen.