Exceptis his, qui parentum sponsionem de nuptiis filiarum impleri desiderant vel sponsalia, hoc est arrarum data nomine, reddi sibi praecepto legum cum statuta poena deposcunt.
von leonard841 am 18.09.2017
Ausgenommen sind diejenigen, die entweder verlangen, dass die Eltern ihr Versprechen bezüglich der Verheiratung ihrer Töchter erfüllen, oder die die Rückgabe von Verlobungsgeschenken (das heißt, als Anzahlung gegebene Gegenstände) zusammen mit der gesetzlich vorgeschriebenen Strafe fordern.
von colin.l am 29.06.2020
Ausgenommen diejenigen, die die Zusage der Eltern bezüglich der Eheschließung ihrer Töchter erfüllt sehen möchten oder Verlobungsgeschenke, das heißt die als Anzahlung gegebenen Gaben, kraft Gesetz mit der festgelegten Strafe an sich zurückfordern.