Nihil prorsus praedictis nec per interpositam quidem personam vel donet superstes vel mortuus derelinquat.
von fiete.f am 19.02.2016
Denjenigen, auf die zuvor Bezug genommen wurde, darf schlechthin nichts weder direkt noch durch eine Mittelsperson zu Lebzeiten geschenkt noch im Todesfall hinterlassen werden.
von carolin948 am 07.08.2013
Sie dürfen keinerlei Zuwendungen an die zuvor genannten Parteien weder persönlich noch über einen Vermittler machen, weder zu Lebzeiten noch nach dem Tod.