Nos itaque utramque aciem auctorum certo foedere compescentes sancimus furiosum quidem nullo modo posse vel hereditatem adire vel bonorum possessionem agnoscere:
von nathalie.n am 01.11.2023
Daher, die Streitigkeit zwischen beiden Gruppen von Rechtsgelehrten schlichtend, verfügen wir hiermit, dass eine geistesgestörte Person unter keinen Umständen weder eine Erbschaft antreten noch Besitz von Vermögen erlangen kann:
von vivien925 am 24.01.2023
Wir daher, indem wir beide Reihen der Verfasser durch einen festen Vertrag zurückhalten, verordnen, dass ein Geisteskranker in keiner Weise weder eine Erbschaft antreten noch den Besitz von Gütern anerkennen kann: