Quod nos decidentes sancimus omnibus, qui incerto animo indebitam dederunt pecuniam vel aliam quandam speciem persolverunt, repetitionem non denegari et praesumptionem transactionis non contra eos induci, nisi hoc specialiter ab altera parte approbetur.
von jayson.923 am 04.02.2024
Wir verfügen hiermit, dass jeder, der Geld gezahlt oder etwas anderes geleistet hat, während er sich über die Schuld unsicher war, nicht das Recht verwehrt werden darf, dies zurückzufordern, und dass keine Vermutung eines Vergleichs gegen ihn geltend gemacht werden kann, es sei denn, die Gegenpartei kann dies ausdrücklich anders nachweisen.
von david8828 am 19.10.2013
Wir entscheiden und sanktionieren hiermit für alle, die mit unsicherer Absicht nicht geschuldenes Geld gegeben oder eine andere Art von Sache bezahlt haben, dass ihnen die Rückforderung nicht verweigert wird und keine Vermutung einer Transaktion gegen sie geltend gemacht wird, es sei denn, dies wird von der anderen Partei ausdrücklich nachgewiesen.