Nihil prohibet altero pecuniam numerante in alium vel utriusque contrahentis consensu vel certe venditore tantummodo volente dominium transferri:
von niko.933 am 24.08.2018
Nichts verhindert, dass bei einer Partei, die Geld zählt, der Eigentumsübergang auf eine andere Partei erfolgt, sei es durch Einverständnis beider Vertragsparteien oder jedenfalls allein durch den Willen des Verkäufers.
von pepe.i am 05.09.2020
Wenn Geld von einer Partei gezahlt wird, kann das Eigentum an eine andere Person übertragen werden, entweder mit Zustimmung beider Vertragsparteien oder allein nach Wunsch des Verkäufers.