In vendentis vel ementis voluntatem collata condicione comparandi, quia non adstringit necessitate contrahentes, obligatio nulla est.
von amina.966 am 04.07.2013
Wenn ein Kaufvertrag von der Wahl des Käufers oder Verkäufers abhängt, begründet er keine verbindliche Verpflichtung, da er die Parteien nicht zur Durchführung des Geschäfts zwingt.
von marlon.q am 02.09.2017
Wenn eine Kaufbedingung im Willen des Verkäufers oder Käufers platziert wurde, weil sie die Vertragsparteien nicht mit Notwendigkeit bindet, ist die Verpflichtung nichtig.