Actor quod adseverat probare se non posse profitendo reum necessitate monstrandi contrarium non adstringit, cum per rerum naturam factum negantis probatio nulla sit.
von victoria.f am 12.02.2020
Wenn ein Kläger eingesteht, seinen Anspruch nicht beweisen zu können, begründet dies keine Verpflichtung für den Beklagten, das Gegenteil zu beweisen, da es von Natur aus unmöglich ist, zu beweisen, dass etwas nicht stattgefunden hat.
von tristan.b am 08.10.2023
Ein Kläger verpflichtet den Beklagten nicht zur Notwendigkeit, das Gegenteil zu beweisen, indem er erklärt, dass er das von ihm Behauptete nicht beweisen kann, da kraft der Natur der Dinge kein Beweis für die Verneinung eines Sachverhalts existiert.